§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 5
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- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer VerständigungZitiert von 4
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer Verständigung
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer Verständigung
- BGH, 28.07.2022 – 1 StR 470/21Steuerhinterziehung durch Beteiligung an der Herstellung illegaler ZigarettenZitiert von 15
- BGH, 24.05.1955 – 1 StR 200/54Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/36#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/36#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/36#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/36#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.